Unionsbürger ohne objektiv bestehendes materielles Aufenthaltsrecht haben – bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift – solange Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 23 Abs. 3 Satz 6 Halbs. 2 SGB XII in der ab 29. Dezember 2016 geltenden Fassung (Überbrückungsleistungen), wie die Ausländerbehörde gegen sie keine bestandskräftige und weiterhin wirksame Ausweisungsverfügung erlassen hat, die mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot verknüpft ist.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 15. Senat, 11.07.2019, L 15 SO 181/18