Der Pflegebedarf kann nicht allein auf Grund der individuellen ambulanten Pflegegesamtplanung (IAP) eingeschätzt werden. Es dürften Ermittlungen, z.B. die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, erforderlich sein.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 15 SO 183/16 B vom 21.09.2016