Loading...
  • Geschäftsadresse: Dortmunder Str. 12 | 10555 Berlin
  • Telefon: 030/680 77 450 | 0178 425 36 56
  • E-Mail-Adresse: ra@polynski.de

Author Archives: admin

Die organisch bedingte Sterilität ist unabhängig vom Familienstand eine Krankheit im Sinne der Hessischen Beihilfenverordnung.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel 1 A 731/17 vom 24.09.2019

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190036269

 

Unverheiratete haben somit ebenfalls Anspruch auf Übernahme der Kosten für künstliche Befruchtung wie Verheiratete.

Unionsbürger ohne objektiv bestehendes materielles Aufenthaltsrecht haben – bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift – solange Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 23 Abs. 3 Satz 6 Halbs. 2 SGB XII in der ab 29. Dezember 2016 geltenden Fassung (Überbrückungsleistungen), wie die Ausländerbehörde gegen sie keine bestandskräftige und weiterhin wirksame Ausweisungsverfügung erlassen hat, die mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot verknüpft ist.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 15. Senat, 11.07.2019, L 15 SO 181/18

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE190011924&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Der personensorgeberechtigte Elternteil hat wie auch der umgangsberechtigte Elternteil in entsprechender Anwendung der §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses.

Der Herausgabeanspruch besteht nur insoweit, als der berechtigte Elternteil für die Ausübung seines Rechts den Kinderreisepass benötigt.

Die berechtigte Besorgnis, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten (etwa das Kind ins Ausland entführen) will, kann dem Herausgabeanspruch entgegenstehen.

Bundesgerichtshof XII ZB 345/18 vom 27.03.2019

www.bundesgerichtshof.de

 

Der Pflegebedarf kann nicht allein auf Grund der individuellen ambulanten Pflegegesamtplanung (IAP) eingeschätzt werden. Es dürften Ermittlungen, z.B. die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, erforderlich sein.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 15 SO 183/16 B vom 21.09.2016

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188189&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=